Recht | Aktuelles | Familienrecht

Noch Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Marl
   02365 42475



Anfahrt

Ausbildungsunterhalt nach Wechsel der Ausbildung

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines erwachsenen Kindes kann auch nach einem Wechsel der Ausbildung fortbestehen.

Eltern müssen grundsätzlich nicht für eine Zweitausbildung ihrer Kinder aufkommen, sofern die Kinder bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, die deren Neigung und Begabung entspricht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz besteht ein solcher Anspruch aber dann, wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder die Eltern bei der Berufswahl Zwang auf ihre Kinder ausgeübt hatten (Aktenzeichen: 13 WF 650/00; 664/00).

Bei einem Ausbildungswechsel kann der Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes auch in anderen Fällen durchaus weiterbestehen, urteilte der Bundesgerichtshof. Ein Wechsel der Ausbildung soll dann unbedenklich sein, wenn dieser auf sachlichen Gründen beruht und dem Unterhaltspflichtigen bei Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar ist. Dabei könne ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung für die Annahme eines hinreichenden Grundes sprechen. Einem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen von dem ergriffenen Beruf hat, so der XII. Zivilsenat. Ein Ausbildungswechsel wird dabei aber umso eher zu akzeptieren sein, desto früher dieser stattfindet. Zudem dürfe das berufliche Vorankommen nicht bewusst verzögert werden. Ebenfalls sei erforderlich, dass das Kind versucht, sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen (Aktenzeichen: XII ZR 81/99).

In dem zu entscheidenden Fall weigerten sich die Eltern, nach einem Ausbildungswechsel ihrer Tochter weiterhin für deren Ausbildung aufzukommen. Die Klägerin begann 1992 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, brach diese Ende Mai 1994 jedoch ab. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium, den sie nach Bestehen des Eignungstests zum Sommersemester 1995 erhielt. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht hob das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

 
 
mrl-sahe 2024-12-04 wid-14 drtm-bns 2024-12-04